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Unsere arge ARGE Bad Kreuznach
Bei einer ehrenamtlichen Sozialberatungsstelle wurde eine Hilfesuchende vorstellig, die mit der ARGE Bad Kreuznach folgendes Problem hat:
Die ratsuchende über 25-jährige ALG II-Bezieherin wohnt bei ihrem Vater zu einem günstigen Wohnzins. Für den Wohnraum, den sie in Anspruch nimmt, besteht ein ordentlicher Mietvertrag. Die ARGE Bad Kreuznach bestreitet nun dem Grunde als auch der Höhe nach dieses Mietverhältnis.
In der Begründung zur Widerspruchsentscheidung W2_7/2009 werden von der ARGE im wesentlichen folgende drei Gründe vorgetragen:
1. Es werden in Konjunktivform ("hätte", "wäre", "würde") Spekulationen über den Vater gemacht, die entweder falsch oder absolut hypotetisch sind. Vermutlich würden diese auch bei großzügigster Auslegung des SG weder rechts- noch entscheidungs- erheblich sein. *
zu 1. Der gezahlte und im Mietvertrag mit dem Vater vereinbarte Mietzins, nebst der pauschalierten Kosten für Heizung und Nebenkosten, liegt im von der ARGE Bad Kreuznach geforderten Kostenrahmen. Darüber kann es eigentlich kein Streitpotential geben. Strittig und absurd wird die Angelegenheit erst durch Einführung der Punkte 2. und 3.
2. Es wird in der Begründung angeführt, daß Verwandte und Verschwägerte sich im Falle sozialer Notlagen gegeneinander verbilligten Wohnraum über- lassen müßten.
zu 2. Im gesamten Bürgerlichen Recht ist eine solche Pflicht unbekannt. Hier konstruiert die ARGE Bad Kreuznach eine fiktive und weit reichende Einstehensgemeinschaft zwischen Verwandten und Verschwägerten gegenüber einer über 25-jährigen Leistungsbezieherin. Diese "erweiterten" Einstandspflichten tangieren die Vertragsfreiheit und die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 14 GG) stehenden Rechte des Eigentums, ohne daß diese Unterhaltsgrundlage nach BGB gefordert ist.
Der Eingriff in das Eigentum kann zwar per Gesetz legitimiert werden, jedoch ist aus der Widerspruchsentscheidung hierzu nichts erkennbar. Außerdem belegen verschiedentliche Gerichtsurteile, daß es rechtlich einer ALG II-Bezieherin nicht möglich ist, eine durch die ARGE erfolgte Kürzung der Bezüge, in Höhe des Abzugs von einem Verwandten/Verschwägerten gerichtlich durchzusetzen.
An dieser Stelle provoziert die ARGE Bad Kreuznach verfassungsrechtliche Probleme, die die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und den Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG) und eventuell gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) einschränken bzw. aushebeln.
3. wird angegeben, es gäbe eine "sittliche" Verpflichtung zwischen Verwandten und Verschwägerten zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung, und dies selbst dann wenn die Unterhaltsregeln des BGB und der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte eine Unterhaltspflicht verneinen.
zu 3. Der Begriff der "sittlichen Verpflichtung" ist ein Begriff aus dem "Tausenjährigen Reich", allerdings ganz gewiß nicht aus dem Unterhaltsrecht des Bürgelichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland.
Der Gesetzgeber hat gem. § 9 Abs. 2 SGB II bestimmt, daß unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, wenn sie bei den Eltern leben, als Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft, zu der Eltern oder Elternteile gehöhen, anzusehen sind.
Die Altersgrenze ist Folge einer Typisierung durch den Gesetzgeber aus der Annahme, daß Berufsausbildungen bis zu diesem Alter andauern. Damit hat der Gesetzgeber die Grenzen seiner Typisierungsfreiheit ausgeschöpft. Danach können die Eltern die Unterhaltsverpflichtung verneinen.
Nur selten und in sehr eng begrenzten Fällen kann ein Zivilgericht eine Unterhaltsrente bejahen. Aber ganz sicher ist dies keine Aufgabe der ARGE Bad Kreuznach.
In geschildertem Falle ist die Leistungsbezieherin über 25 Jahre alt. Nun wird von der ARGE Bad Kreuznach mit einer "sittlichen Verpflichtung zwischen Verwandten und Verschwägerten" eine über die in der Gesetzgebung vorgeschriebene Unterhaltspflicht hinausgehende konstruiert, obwol dies eine Frage ist, über die in einer Unterhaltsklage Zivil- und Familiengerichte zu entscheiden haben.
Sicher ist das weder die Aufgabe noch der rechtliche Auftrag für die Bundesanstalt oder die ARGE Bad Kreuznach. Fraglich ist außerdem, ob diese Durchbrechung der zivilrechtlichen Unterhaltsdogmatik rechtmäßig oder verfassungskonform ist.
* Fettdruck aus der Widerspruchsentscheidung der ARGE Bad Kreuznach - restlicher Text kommentiert.
Weitere Berichte aus dem Tollhaus "ARGE Bad Kreuznach" erfahren Sie demnächst an dieser Stelle. - Besuchen Sie uns bald wieder..!
Liebe/r Leser/in ich sehe mich gezwungen langsam auch einige Dinge öffentlich zu machen, wie gerade auch mit Hartz IV "Geschädigten" und ALG II "Genießern" jenseits des 60. Lebensjahres von Amts wegen umgesprungen wird.
Neuer Griff der Gemeinden in die Geldbörsen der Ärmsten
Gerade haben die Empfänger von Sozialhilfe, Sozialrenten und Arbeits-losengeld II ihren Regelsatz von 345,00 € auf die stolze Summe von 347,00 € erhöht bekommen, das heißt um 24,00 € jährlich, da trifft sie der nächste Schlag durch die ARGE, Gemeindeverwaltungen und Verbandsgemeinden im Kreis Bad Kreuznach.
Diese haben nämlich, ein Schelm, der Böses dabei denkt, kurzer Hand die einmalige Beihilfe nach § 22 SGB II für den Einkauf von Winterbrand von 600,00 € in der letzten Heizperiode auf 551,00 € für die kommende reduziert. Für die Betroffenen bedeutet dies, daß man ihnen 2,04fach, 49,00 € für 7 Monate Heizperiode, nimmt, was man ihnen vorher zugestanden hat.
Wer derart handelt, darf sich nicht wundern, wenn der soziale Frieden in der Republik zu zerbrechen droht. Es zeigt sich wieder einmal, daß die öffentliche Hand nach dem Motto handelt: „Gib einfach, bedien´ dich zweifach!“ Oder kurz gesagt: „Nimm Zwei!“
Ob das nur im Kreis Bad Kreuznach so ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich kann dies aber fast nicht glauben; solche Schäbigkeit läßt sich bestimmt bundesweit finden.
Beim Streichen an den Leistungen der Ärmsten ist unsere Republik doch einfach Spitze. Bei den Politikern gilt der altbekannte Satz: „Dir das Deine, und das bestimmen wir, und mir das Meiste“. (13.09.2007)
Am 26.06.2005 wurde wegen Heizkosten hier einmalige Beihilfe für Hausbrand erstmals beim Sozialgericht Mainz Klage eingereicht und wird unter Az.: S3 AS 105/05 bearbeitet. Verfahren wurde am 06.11.2007 zu meinen Gunsten entschieden.
Am 06.11.2007 ist die ARGE Bad Kreuznach in öffentlicher Sitzung unterlegen.
Übrigens: Am gleichen Tag muste der Richter der 3. Kammer über insgesamt 12 Verfahren, die ARGE Bad Kreuznach betreffend, entscheiden.
2008 - Endlich kommt der Kreisausschuß zur Vernunft.
Kreisausschuß erhöht einstimmig Heizungsbeihilfe um sagenhafte 30%
Nachdem die ARGE Bad Kreuznach noch im Jahre 2006 die Heizungsbeihilfe von 600, 00 Euro, bei steigenden Ölpreisen, auf unverständliche 551,00 Euro absenkte, bleibt abzuwarten, ob sie den Betroffenen für diese Heizperiode tatsächlich 765,00 Euro bereitstellt.
Diese Erhöhung gilt für ein bis vier Personen Haushalte; ab fünf Personen wurde die Pauschale von 827,00 Euro auf 1148 Euro angehoben. Dem Kreis betroffener Bürger kann nur dringlich empfohlen werden, die Ausführung durch die ARGE Bad Kreuznach im Auge zu behalten und gegebenenfalls die Erhöhung einzufordern.
Behörde darf nicht pauschal "angemessene Wohnung" fordern
Behörden dürfen Empfänger von Sozialleistungen nicht pauschal und ohne Erklärung verpflichten, sich eine "angemessene Wohnung" zu suchen.
Das geht aus einem am 9. Oktober veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Vielmehr müsse die Behörde dem Betroffenen konkrete Hinweise geben, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung als angemessen im Sinne der gesetzlichen Regelungen gelte (Aktenzeichen: L 3 ER 161/06 AS).
Das Gericht verpflichtete mit seinem Beschluss eine Behörde, vorerst die Kosten für die Unterkunft und die Heizung einer Hilfeempfängerin zu übernehmen. Die Frau lebt allein mit ihrem Sohn in einer 86 Quadratmeter großen Wohnung. Die Behörde wies die Frau darauf hin, dass die Wohnung zu groß sei und die Miete in Höhe von 700 Euro daher nur noch für die gesetzlich vorgesehene Übergangszeit von sechs Monaten gezahlt werde.
Das LSG befand, die Behörde habe diese Frist nicht wirksam in Lauf gesetzt und müsse weiter die Miete in der bisherigen Höhe tragen. Sie hätte die genaue Größe der Wohnung sowie den Preis pro Quadratmeter, den sie zu übernehmen bereit sei, angeben müssen. (dpa)
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