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Aus den Sozialgerichten
Bundessozialgericht kippt Pauschalierung von Heizkosten
BSG Kassel:
Keine Heizkostenpauschale bei Hartz IV
Die obersten Sozialgerichte urteilten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bei Hartz IV seien im vollen Umfang zu übernehmen. Zur Ermittlung eines unwirtschaftlichen Verhaltens soll der Heizkostenspiegel* als Indiz verwendet werden, so die Bundesrichter.
Argen dürfen Hartz IV Beziehern grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen zahlen, sondern müssen die tatsächlichen Heizkosten begleichen. Der Heizkostenspiegel soll als Indiz verwendet werden, um unwirtschaftliches Heizen nachzuweisen.
Das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 36/08 R) urteilte schon 2008:
ARGEn/Jobcenter dürfen Hartz IV Beziehern grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen zahlen, sondern müssen die tatsächlichen Heizkosten des "angemessenen Wohnraums" übernehmen. Nur wenn dem ALG II Leistungsempfänger ein "unwirtschaftliches" Verhalten nachgewiesen werden kann, so muss im Einzelfall die Arge prüfen. Nur bei sehr unwirtschaftlichen Verhalten beim Heizen, muss im Einzelfall nicht alles bezahlt werden.
Im konkreten Fall klagte eine Familie aus der niedersächsischen Kleinstadt Gifhorn auf eine höhere Übernahme der Heizkosten. Die Familie bewohnt eine 100 Quadratmeter große Wohnung. Die Arge argumentierte, die Mietkosten seien zwar trotz der zu großen Wohnungsgröße angemessen, jedoch wären die Heizkosten unangemessen. Die Arge übernahm aus diesem Grund nur Heizkosten zu einer Pauschale von 90 Euro-Cent pro Quadratmeter. Gegen diesen Beschluss setzten sich die Kläger erfolgreich zur Wehr und klagten sich durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht.
Die Heizkosten waren in diesem Fall nicht unwirtschaftlich, entschied das Bundessozialgericht Kassel. Wenn die Arge vermutet, die Heizkosten seien zu hoch und daher unwirtschaftlich, so muss ein Indiz hierfür verwendet werden. Als sog. Indiz sei der regionale Heizspiegel mit einzubeziehen. Anhand des Heizspiegels und dessen Durschschnittswerten könnte die Arge erkennen, ob tatsächlich ein "unwirtschaftliches Verhalten" vorläge.
Der Familie wurden die tatsächlichen Heizkosten zugesprochen. (03.07.2009) Jobcenter dürfen Empfängern von Arbeitslosengeld II keine Heizkostenpauschale zahlen.
Bei einer angemessenen Unterkunft sind grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten von der Behörde zu übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht am Donnerstag entschieden. In seiner Rechtsprechung vom 16.05.2009 hat das Bundessozialgericht dies ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 16. Mai 2007, unter Az.: B 7b AS 40/06 R).
Der Richterspruch hat auch Auswirkungen auf die Stadt und den Kreis Bad Kreuznach. Bislang zahlt die ARGE Bad Kreuznach Empfängern von Arbeitslosengeld II eine Heizkostenpauschale. Diese Praxis hatten Mieterbund und ehrenamtlich als Beistände Tätige von Sozialverbänden in der Vergangenheit schon immer scharf kritisiert.
Gleiches gilt auch für die Empfänger sonstiger Sozialtransferleistungen wie beispielsweise Grundsicherung. Dies muß schon im Hinblick auf die Gleichbehandlung gelten.
Übrigens sei noch angemerkt, daß die ARGE Bad Kreuznach sich besonders asozial hervortut, indem sie ehrenamtlich in der Sozialberatung und als Beistände Tätige, die selbst auf Transferleistungen angewiesen sind, besonderen Schikanen und langen Entscheidungasprozessen unterzieht und oft erst auf die Androhung von Untätigkeitsklagen reagiert.
Außerdem versucht sie sofort, Hilfesuchende und ihre Beistände auf jede nur erdenkliche Art der Einschüchterung zu trennen, was ihr aufgrund der oft psychischen Labilität der Hilfesuchenden leider in der Praxis auch häufig gelingt.
Quellen:
* Ob der erwähnte Heizkostenspiegel immer ein taugliches Instrument sein kann, muß bezweifelt werden, da er in vielen Fällen nicht berücksichtigt, daß gerade Transferleistungs-Empfänger oft in alten und schlecht isolierten Wohnungen leben, die dem heutigen Stand der Technik nicht entsprechen, und sie gerade deshalb höheren Heizkosten ausgesetzt sind.
Dies liegt oft daran, daß schon allein die in den meisten örtlichen Mitspiegeln ausgewiesenen Kaltmietpreise/qm nichts mit der Mietwirklichkeit zu tun haben. Sie stehen meist in krassem Widerspruch zu den von Maklern und in den Zeitungsannoncen für Mietwohnungen geforderten Kaltmieten.
Die Rechtsprechung sollte auch vermehrt ein Auge darauf haben, ob die von den Gemeinden in ihren Mietspiegeln veröffentlichten Zahlen der Mitwirklichkeit entsprechen, oder nicht alleine dazu dienen, Sozialtransferleistungen zum Nachteil der Antragsteller entgegen der Wirklichkeit auf dem Wohnungsmarkt klein zu rechnen. <fkbheu, 05.07.2007>
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