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Neues vom VdK
Donnerstag, 25.01.2007
Sozialgerichte erhalten
Berufung von Gutachtern nicht einschränken
Es ist kaum zu glauben: Die Länder wollen Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammenlegen. Man brauche keine selbstständige Sozialgerichtsbarkeit mehr, sagen sie und wollen über den Bundesrat die selbstständige Sozialgerichtsbarkeit kippen.
Insbesondere ärgert es die Länder, dass zu viele Hartz-IV-Kläger von ihrem Recht Gebrauch machen, vor den Sozialgerichten zu klagen. Dabei verkennen die Länder, dass zumindest vielen Hartz-IV-Klägern Unrecht getan wird.
Denken wir nur an die 400.000 älteren Arbeitslosen, die im Vertrauen auf die Politik mit 58 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand gingen, weil sie glaubten, den Politikern trauen zu können. Denn die älteren Arbeitslosen konnten damit rechnen, dass ihnen nach Ablauf des Arbeitslosengelds die Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn zur Verfügung steht. Doch ohne Besitzstandswahrung wurden Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengelegt. Plötzlich gab es eine neue Rechtslage, die die 58er zu Hartz-IV-Empfängern stempelte.
Es steht fest: Die Betroffenen hatten sich darauf verlassen, dass die Politiker das umsetzen, was sie selbst gesetzlich verordnet hatten. Doch die Politiker erinnerten sich nicht mehr an die 400 000, die ihnen vertrauten und in ihrem Vertrauen enttäuscht wurden.
Jetzt kommt also der nächste Schritt über den Bundesrat: ein vereinfachtes Sozialgerichtsverfahren. Der Gesetzentwurf des Bundesrats ist ein erster Schritt, die vielen Klagen gegen Hartz IV einzuschränken. Die Gebührenfreiheit soll abgeschafft werden und eigene Gutachter sollen die Kläger nicht mehr benennen können. Ihre Berufungsmöglichkeiten werden eingeschränkt. Das Sozialrecht soll der Sparsamkeit untergeordnet werden. Das ist dann die Fortsetzung dessen, was man bei den 58ern begonnen hat. Ob das gerecht ist? (Walter Hirrlinger)
Montag, 12.06.2006
Pauschale Abschläge von Heizkosten unzulässig
Wohnen Langzeitarbeitslose in einer unangemessen teuren Mietwohnung, haben sie dennoch Anspruch auf volle Übernahme ihrer Heizkosten.
Dies gilt, solange ein Wohnungswechsel nicht verlangt werden kann und sie die Höhe der Heizkosten nicht beeinflussen können. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem Urteil (vom 13. März 2006, Aktenzeichen: S 29 AS 176/05) entschieden. Eine pauschale Begrenzung der Kostenübernahme auf die Heizkosten einer kleineren Wohnung sei unzulässig.
Das Gericht entschied im Fall einer 37-jährigen Arbeitslosen aus Schmallenberg (Hochsauerlandkreis), die mit ihrem Sohn in einer 93 Quadratmeter großen Mietwohnung lebt. Die Stadt Schmallenberg hatte sich bereit erklärt, während einer Übergangszeit von sechs Monaten die Kaltmiete von 375 Euro zu tragen, die Heizkostenpauschale jedoch von 60 auf 45,60 Euro gekürzt. Der Kreis wies den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück: Die Heizkosten seien auf eine für zwei Personen angemessene Wohnung mit 60 Quadratmeter Wohnfläche zu begrenzen.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den Kreis zur Erstattung der tatsächlich anfallenden Heizkosten. Die pauschale Kürzung sei rechtswidrig. Solange es der Klägerin nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, müsse der Grundsicherungsträger nicht nur die Mietkosten, sondern auch die tatsächlichen Aufwendungen übernehmen. Die Angemessenheit der Heizkosten bei unangemessen großem Wohnraum sei anhand der konkreten Wohnsituation zu prüfen. Solange der Verbleib in der Wohnung toleriert werde, seien die bei sparsamem Verhalten auf die tatsächliche Wohnungsgröße bezogenen Heizkosten angemessen. Das Urteil ist rechtskräftig. (dpa)
Mittwoch, 03.05.2006
Bei Hartz IV-Umzug muss Behörde Makler zahlen
Wenn ein Empfänger des Arbeitslosengeldes II aus seiner zu teuren Wohnung umziehen soll, muss die Agentur die Maklerkosten übernehmen.
Das hat das Sozialgericht Frankfurt in einem Urteil (Aktenzeichen: 48 AS 123/06) entschieden. Geklagt hatte ein Mann aus Bad Vilbel bei Frankfurt, dessen 52-Quadratmeter-Wohnung der Behörde bei einer Miete von 409 Euro unangemessen teuer erschien. Die Agentur verbot ihm ausdrücklich, sich an einen Makler zu wenden und strich ihm den Mietzuschuss zusammen, nachdem er keine preiswertere Wohnung gefunden hatte.
Das Vorgehen sei nicht gerechtfertigt, befanden die Richter und verurteilten die Behörde, die Mietkosten für eine Übergangszeit weiter in voller Höhe zu tragen. Maklergebühren gehörten zu den erstattungsfähigen Kosten einer Wohnungsbeschaffung, entschied das Gericht. (dpa)